
DIE LINKE Bundespartei
Linksfraktion im Bundestag
LINKE im Europaparlament
Jugendverband Linksjugend.['solid]
Einen geliebten Menschen zu verlieren, ist sehr schwer.
Aber es ist tröstend zu wissen, wie viel Liebe, Freundschaft und Achtung man ihm entgegen gebracht hat.
Wir danken allen, die sich mit uns verbunden fühlten und uns auf diesem seinem letzten Weg begleitet haben.“
Wir verabschieden uns von Rainer Schilke Pressesprecher,Kreisschatzmeister und Mitbegründer des KV-Miesbach.
Danke an alle sagt Familie Schilke , Freunde und Genossen

Wir streben eine konstruktive und praktikable Zusammenarbeit
mit den Fachbereichen des Landratsamtes an, im Rahmen
von konsensfähigen Lösungen, nicht in der Konfrontation.
Ab Januar dieses Jahres, bieten wir den Bürgern des Landkreises
eine kompetente Beratung in den sozialen Bereichen und in
dem Segment Erwerbslosigkeit an. Diese wird von einem
ehrenamtlichen Sozialrichter begleitet.
Im Rahmen von Konfliktlösungen streben wir eine direkte
Zusammenarbeit mit den Ämtern, d.h. mit Ansprechpartner
in den Fachbereichen an, um die Probleme der Betroffenen schon
im Vorfeld von Beschlüssen und Leistungsbescheiden abzuklären.
Weiterhin kann man mit dieser Verfahrensweise dazu beitragen,
die Sozialgerichte mit vermeidbaren Klagen zu entlasten.
Der Leiter des Amts für Arbeit und Soziales, Herr Brandl, hat nach
unserer Anfrage bereits einen Mitarbeiter als Ansprechpartner benannt.
Wir sind zu erreichen unter Tel 08026-3873345 oder >info@die-linke-miesbach.de
Bitte Name, Tel-Nummer und Art des Anliegens angeben. Wir rufen Sie
zurück und vereinbaren einen Termin.
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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispende
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.